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Impfungen in Italien

Impfungen für im AIRE eingetragene Italiener, die sich vorübergehend in Italien aufhalten

Am 24. April wurde vom Sonderbeauftragten Figliuolo die Verordnung Nr.7/2021 verabschiedet, die auch alle im AIRE eingetragenen Italiener, die sich vorübergehend in Italien aufhalten, zur anti-COVID-Schutzimpfung zulässt. Am 17. Mai 2021 wurden die technischen Voraussetzungen hierfür zugunsten der Regionen geschaffen. Die Gesundheitssysteme der Regionen werden hiermit dazu aufgerufen, die eigenen webseiten zu aktualisieren, um auch den im AIRE eingetragenen Italienern, die sich momentan in Italien aufhalten, den Zugang zu einer Registrierung zu ermöglichen.

 

Interessierte rufen dazu bitte die jeweiligen Impfangebotsseiten der Regionen auf und prüfen, ob sie den Kriterien einer Priorisierung oder einer Risikogruppe entsprechen (dort wo die Seiten entsprechend einer Registrierung der AIRE-Italiener bereits überarbeitet wurden).

 

Die Überprüfung der Registrierung der Interessenten im AIRE wird automatisch seitens der Regionen durchgeführt. Falls weder eine italienische Gesundheits- noch eine Steuernummerkarte (tessera sanitaria und/oder Codice fiscale) vorliegt, sind die melderelevanten Daten ausreichend.

 

Falls also Interesse an einer Impfung in Italien besteht, muss eine Anmeldung über die offiziellen Webseiten der jeweils zuständigen Region erfolgen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass über dieses Konsulat keine Anmeldung für eine anti-COVID-Impfungen in Italien möglich ist.

 

 

 

Impfungen von Italienern im Ausland (ex DPR 618/80)

Das Italienische Außenministerium (Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale), das Gesundheitsministerium u.a. haben ein Abkommen unterzeichnet, das den Ablauf einer Anmeldung zur COVID-Schutzimpfung regelt und zwar für diejenigen, die laut Art. 2 DPR vom 31. Juli 1980 n.618 ein Anrecht darauf haben. Zu ihnen gehört eine recht große Gruppe von Italienern, die im Ausland leben: vor allem z.B. zeitweise Beschäftigte, vorübergehend arbeitslos Gemeldete, Rentner, Stipendiaten oder Angestellte des öffentlichen Dienstes und ihre Familienangehörigen.

Für sie alle sieht Art.2 des DPR 618/80 folgendes vor:

a) die Möglichkeit, je nach geltenden Reisebestimmungen nach Italien zurückzukehren und sich dort im Rahmen der festgelegten Kategorisierung der Prioritäten impfen zu lassen;

b) sich, falls möglich, im Aufenthaltsland zur Impfung anzumelden. Eventuell entstehende Kosten können über die diplomatisch-konsularischen Vertretungen nach Italien eingereicht werden, analog zu der bereits bestehenden Regel für die Erstattung für Gesundheitskosten (ex DPR 618/80);

NICHT übernommen werden Rückerstattungen ex DPR 618/80 für den individuellen Ankauf von Impfdosen; Gleiches gilt für in Italien lebende Staatsbürger.

Für weitere Informationen, speziell zu Punkt a) – Impfterminbuchung in Italien – wird empfohlen, sich an das jeweilige Gesundheitsamt der Gemeinde zu wenden, zu deren AIRE-Bereich man gehört.