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Häufig gestellte Fragen – Reisepässe

  1. Wer kann einen Reisepass beantragen?
    Nur italienische Staatsbürger können einen Reisepass beantragen; ein Mindestalter für die Ausstellung eines Reisepasses gibt es nicht.
  2. Muss ich, wenn ich eine doppelte Staatsbürgerschaft habe (italienische und deutsche), unbedingt auch einen italienischen Pass besitzen, um meine Staatsbürgerschaft zu behalten?
    Nein. Der Besitz eines italienischen Reisepasses ist keine Verpflichtung. Ohne Pass verlieren Sie Ihre italienische Staatsbürgerschaft nicht.
  3. Kann ich sowohl einen Reisepass als auch einen italienischen Personalausweis besitzen?
    Ja, das eine schließt das andere nicht aus, da es sich um Dokumente handelt, die für unterschiedliche Zwecke ausgestellt werden.
  4. Wie hoch sind die Kosten?
    Für die Ausstellung eines Reisepasses sind ein Passheft und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 116 € zu entrichten.
  5. Wie lange ist die Wartezeit?
    Die Ausstellung des Reisepasses dauert in der Regel, außer in besonders dringenden Fällen, nicht länger als 30 Tage, je nach der Anzahl der vom Amt zu bearbeitenden Anträge.
  6. In besonders dringenden Fällen?
    In besonders dringenden Fällen und wenn die Unterlagen vollständig sind und dem Konsulat ordnungsgemäß vorgelegt wurden, kann die Ausstellung eines Reisepasses innerhalb von 24 Stunden beantragt werden, wobei eine zusätzliche Gebühr von 50 € für die Dringlichkeit erhoben wird. Werden die Unterlagen als unvollständig erachtet, kann die Ausstellung des Dokuments nicht vorgenommen werden.
  7. Muss ich unbedingt im Bezirk Freiburg wohnen?
    In ausdrücklich begründeten Ausnahmefällen können Pässe auch an italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in anderen Konsularbezirken oder in Italien ausgestellt werden; in diesen Fällen muss jedoch eine Genehmigung der für den Wohnsitz zuständigen Behörde (Questura oder konsularische Vertretung) eingeholt werden, und die Bearbeitung dauert länger.
  8. Muss ich mich unbedingt an das Konsulat wenden?
    Ja, es ist notwendig, das Konsulat aufzusuchen, um die biometrischen Daten zu erfassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, das Konsulat aufzusuchen, um das Dokument abzuholen, da es per Post zugeschickt werden kann (siehe Anweisungen).
  9. Ich bin verheiratet. Kann ich den Nachnamen meines Mannes in meinen Pass eintragen, wie in Deutschland?
    Nein, es ist nicht möglich, den Nachnamen Ihres Ehepartners anstelle Ihres eigenen Nachnamens einzutragen. Ihr Mädchenname wird eingetragen. Der Nachname Ihres Ehemanns kann unter „verheiratet“ eingetragen werden.
  10. Wird der Name meines minderjährigen Kindes in meinen Reisepass eingetragen?
    Nein. Ein Reisepass ist ein persönliches Dokument.
  11. Wenn ich einen Reisepass beantrage und minderjährige Kinder habe, was muss ich mitbringe?

Achtung neues Verfahren – Pässe und CIE – Zustimmung des anderen Elternteils

Staatsangehörige, die Eltern von minderjährigen Kindern sind, werden darüber informiert, dass ab dem 14. Juni 2023 für die Ausstellung ihres Ausweises (Pass und CIE) gemäß Art. 20 des Gesetzesdekrets 69/2023 nicht mehr die Zustimmung des anderen Elternteils vorgelegt werden muss.

Der Passantragsteller, der minderjährige Kinder hat, muss gemäß Art. 46 und 47 des Präsidialdekrets 445/2000 in eigener Verantwortung bescheinigen, dass keine Hemmungen bestehen, d.h. dass er nicht anderweitig gerichtlichen Anordnungen unterliegt, die die Ausstellung des Passes verhindern.

Wenn eine konkrete und aktuelle Gefahr besteht, dass sich der Elternteil eines minderjährigen Kindes durch den Umzug ins Ausland der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern entzieht, kann die andere Partei eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstellung des Dokuments beantragen (Artikel 3-bis des Gesetzes 1185/1967). Der Antrag kann bei dem zuständigen Richter des ordentlichen Gerichts eingereicht werden, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn das Kind im Ausland wohnt, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sein AIRE-Registerbezirk liegt.