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Austragung aus dem PRA – neue Regeln ab 01.01.2020 in Kraft

Wir informieren hiermit erneut, dass das Verfahren der Austragung aus dem PRA für die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen ab dem 01.01.2020 aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht mehr von diplomatisch-konsularischen Vertretungen durchgeführt werden kann.

In diesem Zusammenhang teilen wir Ihnen mit, dass der neue Art. 103 der Straßenverkehrsordnung, der durch die Gesetzesverordnung vom 30. April 1992, Nr. 285, verabschiedet wurde, vorsieht, dass die Löschung aus dem PRA für die endgültige Ausfuhr von Kraftfahrzeugen, Motorrädern oder Anhängern ins Ausland nur unter der Bedingung erfolgt, dass diese einer Überprüfung mit positivem Ergebnis unterzogen wurden und zwar zu einem Zeitpunkt, der nicht früher als sechs Monate vor dem Datum des Löschungsantrags liegt.

Daher muss nach dem neuen Gesetz die Löschung VOR der Ausfuhr des Fahrzeugs beantragt werden, um eine Revision des Autos (dem deutschen TÜV vergleichbar) zu ermöglichen.

Nach erfolgter Abmeldung kann das abgemeldete Fahrzeug am Strassenverkehr nur zum Zwecke des Erreichens der Grenzübergänge
zur Ausfuhr teilnehmen und nur, wenn es mit dem Frachtbrief und dem in Art. 99 der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen vorläufigen Kennzeichen versehen ist.

In einer ersten Übergangsphase der Anwendung dieser neuen Bestimmungen wird das abgemeldete Fahrzeug noch mit der
ursprünglichen Zulassungsbescheinigung versehen, die für die Ausfuhr abgemeldet wurde und damit für den Verkehr ungültig gemacht wurde.

Es wird daher darum gebeten, nach dem 01.01.2020 KEINE Löschanträge mehr bei konsularischen oder diplomatischen Vertretungen einzureichen, da diese Stellen dann nicht mehr empfangsberechtigt sind.