{"id":4857,"date":"2024-03-01T11:46:49","date_gmt":"2024-03-01T10:46:49","guid":{"rendered":"https:\/\/consfriburgo.esteri.it\/?page_id=4857"},"modified":"2024-03-01T14:17:58","modified_gmt":"2024-03-01T13:17:58","slug":"wahldienste-wahlen-zur-neubesetzung-des-europaeischen-parlaments","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/consfriburgo.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/servizi-elettorali\/wahldienste-wahlen-zur-neubesetzung-des-europaeischen-parlaments\/","title":{"rendered":"Wahlen zur Neubesetzung des Europ\u00e4ischen Parlaments"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wahlabteilung<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"mailto:elettorale.friburgo@esteri.it\">elettorale.friburgo@esteri.it<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Gesetz 459\/2001 \u00fcber die Aus\u00fcbung des Wahlrechts im Ausland gilt nicht f\u00fcr die Europawahlen, die durch das <strong>Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979<\/strong> in seiner ge\u00e4nderten Fassung geregelt werden.<\/p>\n<p>Das System der Briefwahl ist also nicht auf die Europawahlen anwendbar: Die italienischen Wahlberechtigten, die ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union haben, k\u00f6nnen sich in der Tat in die entsprechenden Wahllokale begeben, die vor Ort von unserem diplomatisch-konsularischen Netz eingerichtet wurden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994 k\u00f6nnen folgende Personen im Ausland an der Wahl der italienischen Abgeordneten zum Europ\u00e4ischen Parlament teilnehmen<\/p>\n<p>&#8211; Italienische Staatsb\u00fcrger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, die bei <strong>AIRE registriert sind und sich nicht f\u00fcr die Wahl deutscher Kandidaten entschieden haben;<\/strong><br \/>\n&#8211; italienische Staatsb\u00fcrger und ihre mit ihnen zusammenlebenden Familienangeh\u00f6rigen, <strong>die sich aus Studien- oder Arbeitsgr\u00fcnden vor\u00fcbergehend in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten<\/strong>, indem sie bei der f\u00fcr ihren vor\u00fcbergehenden Aufenthaltsort zust\u00e4ndigen konsularischen Vertretung einen Antrag stellen, der an den B\u00fcrgermeister der italienischen Gemeinde gerichtet ist, in deren W\u00e4hlerverzeichnis sie eingetragen sind. Der Antrag muss sp\u00e4testens am achtzigsten Tag vor dem letzten Tag der Stimmabgabe eingereicht werden.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens am 15. Tag vor dem Wahltag in Italien sendet das italienische Innenministerium den <strong>W\u00e4hlern direkt den personalisierten Wahlschein zu, der die Angabe des Wahllokals<\/strong>, in dem zu w\u00e4hlen ist, das <strong>Datum<\/strong> und<strong> die \u00d6ffnungszeiten des Wahllokals<\/strong> enth\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Option zugunsten der lokalen Kandidaten f\u00fcr das Europ\u00e4ische Parlament<\/strong>. Die italienischen W\u00e4hler mit Wohnsitz im Ausland k\u00f6nnen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen auch f\u00fcr die Kandidaten ihres Wohnsitzlandes stimmen; in diesem Fall w\u00e4hlen sie in den Wahllokalen, die von den Beh\u00f6rden ihres Wohnsitzlandes im Ausland eingerichtet wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht nach deutschem Recht unbefristet ist, d. h., wenn es einmal ausge\u00fcbt wurde, bleibt es f\u00fcr alle nachfolgenden <strong>Wahlen g\u00fcltig, bis es f\u00f6rmlich widerrufen wird, was immer in der deutschen Wohnsitzgemeinde erfolgen muss.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Stimmabgabe in Italien<\/strong>: Ein italienischer W\u00e4hler, der im Ausland wohnt oder sich aus Studien- oder Arbeitsgr\u00fcnden vor\u00fcbergehend in Deutschland aufh\u00e4lt (<strong>und der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen<\/strong> einen Antrag auf Stimmabgabe im Ausland gestellt hat), <strong>kann bei seiner R\u00fcckkehr nach Italien in der Gemeinde, in der er im W\u00e4hlerverzeichnis eingetragen ist, w\u00e4hlen: In diesem Fall muss er bis zum Tag vor dem Wahltag einen ausdr\u00fccklichen Antrag an den B\u00fcrgermeister dieser Gemeinde stellen und den Wahlschein vorlegen, der ihm vom Innenministerium seines ausl\u00e4ndischen Wohnsitzes zugesandt wurde<\/strong><\/p>\n<p><strong>Verbot der doppelten Stimmabgabe<\/strong>: Keine Person darf bei ein und derselben Wahl mehr als einmal w\u00e4hlen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 93\/109\/EG des Europ\u00e4ischen Rates vom 6. Dezember 1993 \u00fcber die Einzelheiten der Aus\u00fcbung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament f\u00fcr Unionsb\u00fcrger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie nicht besitzen). W\u00e4hler mit mehreren EU-Staatsangeh\u00f6rigkeiten k\u00f6nnen ihr Wahlrecht nur f\u00fcr einen der Staaten aus\u00fcben, deren Staatsangeh\u00f6rigkeit sie besitzen. In der Praxis k\u00f6nnen sie w\u00e4hlen, welchen Kandidaten sie ihre Stimme geben wollen, ohne unbedingt ein ausdr\u00fcckliches Wahlrecht auszu\u00fcben, aber sie d\u00fcrfen auf keinen Fall mehr als eine Stimme abgeben, <strong>da sie sonst die in den Vorschriften der einzelnen L\u00e4nder vorgesehenen strafrechtlichen Folgen zu sp\u00fcren bekommen<\/strong>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Rechtshinweise<\/p>\n<p>&#8211; Wichtigste Bezugsnormen<\/p>\n<p>o Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 &#8211; Wahl der Mitglieder des Europ\u00e4ischen Parlaments nach Italien.<br \/>\no Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994, umgewandelt mit \u00c4nderungen in das Gesetz Nr. 483 vom 3. August 1994 &#8211; Dringende Bestimmungen f\u00fcr die Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament.<br \/>\no Gesetz Nr. 78 vom 27. April 2004 &#8211; Bestimmungen \u00fcber die in Italien gew\u00e4hlten Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments, zur Umsetzung des Beschlusses 2002\/772\/EG des Rates.<br \/>\no Gesetz Nr. 90 vom 8. April 2004 &#8211; Bestimmungen zu den Wahlen der Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments und andere Bestimmungen zu den im Jahr 2004 stattfindenden Wahlen.<br \/>\no Gesetzesdekret Nr. 3 vom 27. Januar 2009 &#8211; Dringende Bestimmungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Wahlen und Volksabstimmungen im Jahr 2009.<br \/>\no Gesetzesdekret Nr. 11 vom 13. Februar 2014 &#8211; Umsetzung der Richtlinie 2013\/1\/EU zur \u00c4nderung der Richtlinie 93\/109\/EG im Hinblick auf bestimmte Einzelheiten der Aus\u00fcbung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europ\u00e4ischen Parlament f\u00fcr Unionsb\u00fcrger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit sie nicht besitzen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Wahlabteilung elettorale.friburgo@esteri.it &nbsp; Das Gesetz 459\/2001 \u00fcber die Aus\u00fcbung des Wahlrechts im Ausland gilt nicht f\u00fcr die Europawahlen, die durch das Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 in seiner ge\u00e4nderten Fassung geregelt werden. 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