Wahlabteilung
Das Gesetz 459/2001 über die Ausübung des Wahlrechts im Ausland gilt nicht für die Europawahlen, die durch das Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 in seiner geänderten Fassung geregelt werden.
Das System der Briefwahl ist also nicht auf die Europawahlen anwendbar: Die italienischen Wahlberechtigten, die ihren ständigen Wohnsitz in den Ländern der Europäischen Union haben, können sich in der Tat in die entsprechenden Wahllokale begeben, die vor Ort von unserem diplomatisch-konsularischen Netz eingerichtet wurden.
Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994 können folgende Personen im Ausland an der Wahl der italienischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen
– Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die bei AIRE registriert sind und sich nicht für die Wahl deutscher Kandidaten entschieden haben;
– italienische Staatsbürger und ihre mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen, die sich aus Studien- oder Arbeitsgründen vorübergehend in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, indem sie bei der für ihren vorübergehenden Aufenthaltsort zuständigen konsularischen Vertretung einen Antrag stellen, der an den Bürgermeister der italienischen Gemeinde gerichtet ist, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Der Antrag muss spätestens am achtzigsten Tag vor dem letzten Tag der Stimmabgabe eingereicht werden.
Spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag in Italien sendet das italienische Innenministerium den Wählern direkt den personalisierten Wahlschein zu, der die Angabe des Wahllokals, in dem zu wählen ist, das Datum und die Öffnungszeiten des Wahllokals enthält.
Option zugunsten der lokalen Kandidaten für das Europäische Parlament. Die italienischen Wähler mit Wohnsitz im Ausland können innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen auch für die Kandidaten ihres Wohnsitzlandes stimmen; in diesem Fall wählen sie in den Wahllokalen, die von den Behörden ihres Wohnsitzlandes im Ausland eingerichtet wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht nach deutschem Recht unbefristet ist, d. h., wenn es einmal ausgeübt wurde, bleibt es für alle nachfolgenden Wahlen gültig, bis es förmlich widerrufen wird, was immer in der deutschen Wohnsitzgemeinde erfolgen muss.
Stimmabgabe in Italien: Ein italienischer Wähler, der im Ausland wohnt oder sich aus Studien- oder Arbeitsgründen vorübergehend in Deutschland aufhält (und der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einen Antrag auf Stimmabgabe im Ausland gestellt hat), kann bei seiner Rückkehr nach Italien in der Gemeinde, in der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wählen: In diesem Fall muss er bis zum Tag vor dem Wahltag einen ausdrücklichen Antrag an den Bürgermeister dieser Gemeinde stellen und den Wahlschein vorlegen, der ihm vom Innenministerium seines ausländischen Wohnsitzes zugesandt wurde
Verbot der doppelten Stimmabgabe: Keine Person darf bei ein und derselben Wahl mehr als einmal wählen (Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 93/109/EG des Europäischen Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen). Wähler mit mehreren EU-Staatsangehörigkeiten können ihr Wahlrecht nur für einen der Staaten ausüben, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen. In der Praxis können sie wählen, welchen Kandidaten sie ihre Stimme geben wollen, ohne unbedingt ein ausdrückliches Wahlrecht auszuüben, aber sie dürfen auf keinen Fall mehr als eine Stimme abgeben, da sie sonst die in den Vorschriften der einzelnen Länder vorgesehenen strafrechtlichen Folgen zu spüren bekommen.
Rechtshinweise
– Wichtigste Bezugsnormen
o Gesetz Nr. 18 vom 24. Januar 1979 – Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Italien.
o Gesetzesdekret Nr. 408 vom 24. Juni 1994, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 483 vom 3. August 1994 – Dringende Bestimmungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament.
o Gesetz Nr. 78 vom 27. April 2004 – Bestimmungen über die in Italien gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments, zur Umsetzung des Beschlusses 2002/772/EG des Rates.
o Gesetz Nr. 90 vom 8. April 2004 – Bestimmungen zu den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments und andere Bestimmungen zu den im Jahr 2004 stattfindenden Wahlen.
o Gesetzesdekret Nr. 3 vom 27. Januar 2009 – Dringende Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Volksabstimmungen im Jahr 2009.
o Gesetzesdekret Nr. 11 vom 13. Februar 2014 – Umsetzung der Richtlinie 2013/1/EU zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG im Hinblick auf bestimmte Einzelheiten der Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen